AG Unterstützung im Helferkreis Asyl Kirchheim b. München e.V. - Integrationsbegleitung

AG Unterstützung; ‑ Integrationsbegleitung

Die Arbeitsgruppe Unterstützung hat nicht nur Hilfsangebote an Asylbewerbern, sondern hilft auch Flüchtlingen, die schon einen stabilen Aufenthaltstitel erlangt haben, z.B. weil sie als Flüchtlinge anerkannt worden sind, sich in Deutschland zu etablieren. Das betrifft insbesondere Angelegenheiten wie die Eingliederung in das deutsche Sozialsystem, die Teilnahme an Integrationskursen und den Familiennachzug. Dagegen unterstützen bei der der Arbeitssuche und -aufnahme die Helfer der AG Arbeit und bei der Wohungssuche diejenigen der AG Wohnen.

Einige Helfer der AG sind von ArrivalAid als sogenannte Integrationsbegleiter ausgebildet worden.

Olga Haunolder und Tamara Novak - mit dem Schwerpunkt Ukraine - sind die Leiterinnen der AG Unterstützung. Benutzen Sie bitte unser wenn Sie ihnen etwas mitteilen möchten.

Informationen über die Kernaufgaben und -kompetenzen der AG Unterstützung finden Sie hier.

Aufgabe

Das Wichtigste

Weitere Informationen

Welches Bleiberecht?

Je nach dem Ausgang des Asylverfahrens ändert sich der Aufenthaltsstatus des Flüchtlings. Das hat für ihn ganz entscheidende Rechtsfolgen. Vereinfacht gesprochen müssen die folgenden Fälle unterschieden werden:

  1. Anerkennung als Asylberechtigter
  2. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention
  3. Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter
  4. Aussetzung der Abschiebung auf Grund eines nationalen Abschiebungsverbot
  5. Aussetzung der Abschiebung aus anderen Gründen, d.h. Duldung
  6. Abschiebung

Die Unterschiede zwischen den Fällen 1. und 2. haben für die unmittelbare Zukunft in Deutschland keine Relevanz. Bei Fällen  3, 4 und 5 ergeben sich Unterschiede bei der Dauer der Aufenthaltserlaubnis, beim Arbeitsmarktzugang, beim Familiennachzug und durch die Verhängung einer Wohnsitzauflage, auf die im Folgenden nur teilweise eingegangen wird.

Asylbewerber bekommen zunächst eine sogenannte Aufenthaltsgestattung als Ausweispapier. Im Laufe des Verfahrens wird die Aufenthaltsgestattung durch elektronische Aufenthaltstitel und Reiseausweise ersetzt, die bei Flüchtlingen an die Stelle von Personalausweis und Reisepass treten.

Flüchtlinge aus der Ukraine müssen das Asylverfahren nicht durchlaufen. Ihnen wird i.d.R. für maximal 3 Jahre Aufenthalt zum vorübergehenden Schutz nach §24 Aufenthg gewährt. Dabei wird auch die Erlaubnis zu arbeiten oder selbstständig tätig zu sein erteilt.

Eine leider nur schwer zu lesende Arbeitshilfe der GGUA Flüchtlingshilfe bietet einen fast vollständigen, tabellarischen Überblick zu Flüchtlingsdefinitionen und Aufenthaltspapieren, Fristen, Rechtsgrundlagen für die verschiedenen Aufenthaltstitel und dem Weg zur Niederlassungserlaubnis.

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat zusammen mit anderen Organisationen eine Tabelle veröffentlicht, in der die Möglichkeiten und Chancen zur Integration abhängig vom Aufenthaltsstatus dargestellt werden.

In einer ganzen Serie von Broschüren des Netzwerks zur beruflichen Integration von Flüchtlingen in Arbeit NIFA erhalten Geflüchtete und Unterstützer einen Überblick über die Rechte und Möglichkeiten von Personen mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung.

Bei der Duldung sind zahlreiche Unterformen zu unterscheiden. Die GGUA Flüchtlingshilfe stellt sie zusammen mit ihren Folgen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Sprachförderung in einer Tabelle dar.

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus haben auch aufenthaltsrechtliche Auswirkungen. Das iQ-Netzwerk hat dazu eine Arbeitshilfe erstellt.

Chancen-Aufenthaltsrecht

Am 31.12.2022 ist das Gesetz zum „Chancen-Aufenthaltsrecht” (§104c Aufenthaltsgesetz) in Kraft getreten und es sind weitere Bleiberechtsregelungen (§25a oder §25b Aufenthaltsgesetz) geändert worden. Das erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen verschiedenen Personengruppen, die sich bisher mit einer befristeten Duldung in Deutschland aufgehalten haben und deshalb von einer Abschiebung bedroht waren, ein gesichertes Aufenthaltsrecht zu erwerben.

In seinem 37. Infobrief informiert der bayerische Innenminister darüber, wie die Gesetzesänderungen in Bayern angewendet werden.

Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat zu diesem Thema im Projekt „AZG – Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete“ Schulungsunterlagen erarbeitet, die von unseren aktiven Helfern hier heruntergeladen werden können.

Die GGUA Flüchtlingshilfe hat Informationen und eine Tabelle bereitgestellt, die bei der Prüfung einer eventuellen Berechtigung und bei der Antragstellung behilflich sind.

Vom Flüchtlingsrat Thüringen erstellte Mustertexte für die entsprechenden Anträge findet man hier unter „Aufenthaltsrecht”.

Beantragung von SGB II (Bürgergeld)

Wenn der Anspruch auf Asylbewerberleistungen erlischt, erhalten die Flüchtlinge vom Ausländeramt einen Antrag auf Arbeitslosengeld entsprechend SGB II (Zweites Sozialgesetzbuch), den sie ausfüllen und beim Jobcenter (bzw. je nach Wohnort bei der zuständigen Zweigstelle der Bundesagentur für Arbeit) einreichen müssen. Mit der Bewilligung des Sozialgelds verändert sich die Finanzierung ihres Lebensunterhalts. Sie bekommen dann keine Asylbewerberleistungen vom Landratsamt mehr, sondern vom Jobcenter die etwas höheren Leistungen entsprechend SGB II.

Das iQ Netzwerk hat in einer Tabelle zusammengestellt, inwieweit abhängig vom Aufenthaltsstatus Zugang zum SGB II besteht.

Zwischen dem Jobcenter und dem Arbeitslosen wird eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, mit der vereinbart wird, wie das Jobcenter den Arbeitslosen mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung unterstützen wird, und welche Eigenbemühungen der Arbeitslose dabei zu erbringen hat.

In diesem Abschnitt wird davon ausgegangen, dass die Flüchtlinge auf Unterstützung angewiesen sind. Dies ist in der Regel der Fall, aber natürlich nicht immer.

Flüchtlinge, die einen Ehepartner im Herkunftsland haben, bekommen u.U. nur eine auf 90% reduzierte SGB II Leistung zugesprochen. Es ist erfolgversprechend, gegen so einen Bescheid Einspruch zu erheben.

Eine Broschüre des Jobcenters erläutert die Leistungen und Regeln von SGB II, ohne sich jedoch speziell an Flüchtlinge zu wenden.

Welche SGB II-Leistungen ein Antragsteller zu erwarten hat, kann man ganz unverbindlich mit einem einfachen Bürgergeld-Rechner im Internet prognostizieren.

Das Jobcenters tritt seinen „Kunden” im Wesentlichen mit zwei verschiedenen Ansprechpartnern gegenüber:

  • Die Fallbetreuer oder Arbeitsvermittler bemühen sich um die Vermittlung einer Arbeitsstelle. In den meisten Fällen sorgen sie zunächst dafür, die Arbeitslosen durch Kurse für den Arbeitsmarkt fit zu machen. Der für Kirchheim zuständige Fallbetreuer hält von Zeit zur Zeit eine Sprechstunde für seine "Kunden" in Kirchheim ab. Einzelheiten können bei den AnsprechpertnerInnen der AG erfragt werden.
  • Die Mitarbeiter der Leistungsabteilung bestimmen, welche Leistungen der „Kunde” für den Lebensunterhalt, für Miete und Wohnungsnebenkosten und für besondere Situationen erhält. Immer wenn sich seine finanzielle Situation verändert, muss unbedingt die Leistungsabteilung informiert werden. Insbesondere muss vor der Anmietung einer Wohnung ihre Erlaubnis eingeholt werden.

Erste Anlaufstation ist die Infothek des Sozialbürgerbüros im ersten Stock des A-Baus des Landratsamtes. Die Infothek steuert den Zugang speziell für das Jobcenter und vermittelt bei anderen sozialen Belangen an die entsprechenden Referate bzw. Fachbereiche und Sachgebiete.

Spezielle Fragen zu SGB II beantworten möglicherweise ein Leitfaden des  Erwebslosenvereins Tacheles e.V. oder der Foliensatz von Harald Thomé. in dem auch schon das Bürgergeld berücksichtigt wird.

Aufnahme in Krankenkasse und Rentenversicherung

Wenn sie das nicht schon vorher getan haben, müssen die Flüchtlinge gleichzeitig mit dem Übergang zum Jobcenter und zu SGB II einer gesetzlichen Krankenkasse beitreten.

Die Krankenkasse muss sich um die Zuteilung einer Sozialversicherungsnummer und um die Aufnahme in die Rentenversicherung kümmern.

Ihnen entstehen dadurch keine Kosten, solange sie ausschließlich von SGB II Leistungen leben.

Die Flüchtlinge müssen darauf hingewiesen werden, dass sie Belege über Krankheitskosten aufheben. Am Ende des Jahres ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich, wenn die Zuzahlungen über 2% des Bruttoeinkommens betragen.

Andere Versicherungen Außer einer Krankenversicherung ist für die neuen Mitbürger einzig der Abbschluss einer preiswerten Haftpflichtversicherung wichtig. Die Verbraucherzentralen erklären, was dabei zu beachten ist.
Integrationskurs

Flüchtlinge, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, haben Anspruch auf einen Integrationskurs. Integrationskurse bestehen aus einem Sprachkurs, der in 600 oder optional 900 Unterrichtsstunden Themen aus dem alltäglichen Leben behandelt, und einem Orientierungskurs „Leben in Deutschland”, der in 60 Unterrichtsstunden in die deutsche Rechtsordnung, Geschichte und Kultur einführt.

Spezielle Kurse werden für u.a. Analphabeten, Frauen und junge Erwachsene angeboten.

Einen Berechtigungsschein für den Integrationskurs geben je nach der Situation des Flüchtlings die Ausländerbehörden oder das Jobcenter aus.

Anbieter von Integrationskursen findet man auf einer Seite des BAMFs und einer Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Asylbewerber mit einer „guten Bleibeperspektive” können den Integrationskurs schon beginnen während ihr Asylverfahren noch läuft. Im Zusammenhang mit dem Integrationskurs wird eine gute Bleibeperspektive derzeit bei Flüchtlingen aus Afghanistan, Eritrea, Somalia und Syrien angenommen.

Die Teilnahme am Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge BAMF finanziert. Das gilt auch für die Fahrtkosten. Zugleich legt das Jobcenter auf eine Teilnahme wert und berücksichtigt dies in der Eingliederungsvereinbarung mit dem Arbeitslosen.

Am Ende von Sprachkurs und Orientierungskurs stehen Abschlussprüfungen. Wer die Sprachprüfung auf der Stufe B1 und den Test „Leben in Deutschland” bestanden hat, erhält das „Zertifikat Integrationskurs”.

Auf einer Webseite des BAMFs findet man Prüfungsfragen für den Test „Leben in Deutschland” in deutscher Sprache.

Lernvideos in mehrenen Sprachen hat der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hier zugänglich gemacht.

Berufsbezogene Deutschsprachförderung Im Anschluss an den Integrationskurs können arbeitssuchende Flüchtlinge in Berufssprachkurse (BSK) auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Mehr Informationen zu Berufssprachkursen finden Sie auf einer Seite der AG Sprache und Bildung.
Familiennachzug

Mit der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bekommen Flüchtlinge das Recht, einen Nachzug von engen Familienangehörigen (Ehepartnern, minderjährige Kinder zu ihren Eltern und Eltern zu ihren minderjährigen Kindern) in die Wege zu leiten. Nutzen sie diese Möglichkeit in den ersten drei Monaten nach ihrer Anerkennung, besteht ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug auch dann, wenn sie den Lebensunterhalt der Angehörigen nicht sichern können, wenn kein ausreichender Wohnraum vorliegt oder wenn die Angehörigen nicht über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Nach Ablauf der drei Monate ist es entsprechend schwieriger, einen Familiennachzug zu bewerkstelligen.

Volljährige Kinder können darauf hoffen, dass ihnen als Härtefälle der Familiennachzug erlaubt wird.

Bei Flüchtlingen, denen nur ein subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wird die Möglichkeiten zum Familiennachzug durch das Asylpaket II weiter eingeschränkt. Dies erschwert vor allem unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen den Nachzug Ihrer Eltern, wenn sie in der Wartezeit volljährig werden.

Die ganze Angelegenheit kann sehr langwierig sein. Die einzelnen Schritte bauen aufeinander auf und in jedem Schritt kann es Verzögerungen geben.

Wenn keine Berechtigung zum Familiennachzug besteht, muss geprüft werden, ob es andere legale Einreisemöglichkeiten gibt. Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg stellt in einer Broschüre solche Möglichkeiten zusammen und beleuchtet sie kritisch.

Der erste Schritt zum Familiennachzug ist ein Visumantrag der Angehörigen bei der nächsten deutscher Botschaft. Die Webseiten der Botschaften informieren zu den erforderlichen Unterlagen und zur Terminvergabe. Wenn die Botschaft die Voraussetzungen für einen Familiennachzug grundsätzlich für gegeben hält, schaltet sie das Ausländeramt ein, das weitere Voraussetzungen prüft.

Es ist darauf hinzuweisen, dass per Familiennachzug eingereiste Personen einen besonderen Aufenthaltstitel bekommen, der nicht seinerseits zum privilegierten Nachzug weiterer Verwandter berechtigt.

Der Deutsche Caritasverband hat eine Arbeitshilfe zum Familiennachzug mit Hintergrundinformationen und konkreten Tipps für die Beratungspraxis herausgegeben (Stand: November 2021).

Wichtige Informationen für den Familiennachzug zu anerkannten Flüchtlingen haben das Auswärtige Amt und mit Berücksichtigung des sogenannten Familienasyls der Flüchtlingsrat Niedersachen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat eine Broschüre über den Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen und zu subsidiär Schutzbedürftigen herausgegeben.

Kindergeld und Kinderzuschlag

Empfänger von SGB II werden vom Jobcenter gebeten, bei der Familienkasse Kindergeldanträge zu stellen. Damit sind aber i.d.R. keine oder nur geringfügige finanziellen Vorteile verbunden, da das Kindergeld ganz oder größtenteils auf die SGB II-Leistung angerechnet wird.

Auch Unbegleitete Minderjährige haben einen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie den Aufenthaltsort ihrer Eltern nicht kennen.

Wer auf Grund eigener Einkünfte kein SGB II bezieht, aber nur knapp über der Einkommensgrenze liegt, kann u.U. zusätzlich zum Kindergeld Kinderzuschlag bekommen.

Wie bei allen Änderungen an den Einkommensverhältnissen bei Empfängern von SGB II, müssen auch Kindergeldzahlungen dem Jobcenter angezeigt werden. Dies ist verpflichtend. Man kann nicht davon ausgehen, dass das Jobcenter davon auf anderem Wege erfährt. Nichtanzeige kann späte und sehr lästige Folgen haben.
Kinderbonus Der Kinderbonus ist eine zusätzliche Unterstützung für Familien in der Corona-Krise. Der Flüchtlingsrat Berlin hat in einer Fachinfo zusammengestellt, welche Flüchtlingsfamilien den Kinderbonus bekommen können.
Elterngeld und Familiengeld

Flüchtlinge, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfen, haben einen Anspruch auf Elterngeld oder Elterngeld Plus. Bei einigen humanitären Aufenthaltserlaubnissen bestehen aber weitere Anforderungen.

Das Bayerische Familiengeld wird im 2. und 3. Lebensmonat der Kinder automatisch an alle Eltern ausgezahlt, die Elterngeld erhalten. Andere Eltern können einen Antrag stellen. Auch anerkannte Flüchtlinge sind uneingeschränkt bezugsberechtigt.

Das iQ-Netzwerk hat eine tabellarische Übersicht zusammengestellt, die über den Anspruch auf Familienleistungen für Ausländer informiert.

Auch vom Paritätischen Gesamtverband gibt es eine solche Broschüre.

Wohnsitzauflage Im August 2016 ist die so genannte „Wohnsitzregelung” des §12a AufenthG in Kraft getreten, die je nach erreichtem Status und Beschäftigung Flüchtlinge dazu verpflichten kann, in dem Bundesland zu wohnen, in dem sie auch während des Asylverfahrens gelebt haben. Darüber hinaus können die Bundesländer zusätzlich ortsbezogene Wohnsitzauflagen anordnen. Mit den damit verbundenen Probleme und Unsicherheiten beschäftigt sich eine Arbeitshilfe von Prof. Dorothee Frings und RA Eva Steffen. Eine einfacher zu lesende Darstellung finden Sie hier.
Unterkunftsgebühren

Asylbewerber mit eigenem Einkommen und Flüchtlinge, die einen Aufenthaltstitel bekommen haben, können für die Kosten der Unterkunft herangezogen werden. Das kann auch rückwirkend geschehen.

Die Unterkunftsgebühren werden von der Zentralen Gebührenabrechnungsstelle für Asylbewerber und Aussiedler (zGASt) eingezogen.

Wegen des Urteils des Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 14.4.2021, in dem sogar von „Mietwucher” gesprochen wird, sind die vorher erhobenen Unterkunftsgebühren eine Zeitlang nicht eingezogen worden. Zuviel gezahlte Gebühren sollen erstattet werden.

Wenn Bewohner zur rückwirkenden Bezahlung von Gebühren aufgefordert werden, ist eine kurzfristige Reaktion erforderlich. Arbeitsfähige Bewohner können einen Antrag auf Kostenübernahme oder Ratenzahlung beim Jobcenter stellen - auch wenn sie bisher keine Leistungen vom Jobcenter beziehen. Nicht arbeitsfähige Bewohner müssen ihren Antrag beim Sozialamt stellen.
Arbeitssuche

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht, einer Beschäftigung als Arbeitnehmer nachzugehen.

Mit Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme beschäftigt sich die Seite der AG Arbeit.

Nieder­lassungs­erlaubnis und Dauer­auf­ent­halts­erlaubnis-EU

Nach 3 bzw. 5 Jahren Aufenthalt und der Erfüllung von weiteren Bedingungen erhalten Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge eine Niederlassungserlaubnis oder alternativ eine auch in vielen anderen Ländern der EU geltende Daueraufenthaltserlaubnis-EU.

Damit wird ihnen die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gestattet und sie genießen einen besonderen Ausweisungsschutz.

Der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg hat Juni 2021 den Weg zur Niederlassungserlaubnis in einer Arbeitshilfe übersichtlich beschrieben.

Die unterschiedlichen Möglichkeiten eines unbefristeten Aufenthalts (Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU) werden auch in einer tabellarischen Übersicht des iQ Netzwerks beschrieben.

Einbürgerung Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Infor­ma­tionen über das Ein­bür­ge­rungs­ver­fahren und die erfor­der­lichen Vor­aus­setzun­gen findet man z.B. auf einer Seite des Bundesinnenministeriums.

Angesichts der zunehmenden Zahl von Anerkennungen bei unseren Flüchtlingen werden für alle diese Aufgaben weitere engagierte Helfer gesucht. Weil die meisten Flüchtlinge, die ein Bleiberecht erworben haben, schon etwas Deutsch sprechen, sind Sprachkenntnisse dafür nicht unbedingt erforderlich. Stattdessen sind Ihre Geduld und Ihr diplomatisches Geschick beim Umgang mit den deutschen Behörden und Arbeitgebern und Ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Flüchtlinge gefordert. Bitte benutzen Sie unser wenn sie Hilfe leisten möchten.